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Dienstag, 9. Januar 2007

Wieso das denn ...


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Anne - #1 - 10.01.2007 14:37 - (Antwort)

Hi Mari, die 7680,00 EUR gelten nur bei Ausbildung/Studium. D.h. die Ausbildungsvergütung darf im Jahr 7680,00 EUR nicht überschreiten. Wobei bei der Ermittlung der Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis und einer nichtselbständigen Arbeit von den Bruttoeinnahmen 920,00 EUR Werbungskosten (=Arbeitnehmer-Pauschbetrag) und die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) abzuziehen sind. In dem Fall Deiner Freundin verhält es sich so, dass deren Sohn zwischen zwei Ausbildungen (Schule und Ausbildungsplatz/Studium) nicht mehr als 400,00 EUR monatlich (=geringfügige Beschäftigung) verdienen darf. Darüber hinaus muss er für den weiteren Anspruch auf Kindergeld bei der Berufsvermittlung seines zuständigen Arbeitsamtes als Ausbildungssuchender gemeldet sein bzw. dem Arbeitsamt durch Beibringung entsprechender Nachweise (Bewerbungsanschreiben, Absagen der Betriebe) belegen können, dass er aus eigenen Kräften einen Ausbildungsplatz sucht. Ich hoffe diese Informationen helfen ein wenig weiter. LG Anne datt Fusselchen

Mari an Anne - #2 - 10.01.2007 17:32 - (Antwort)

Danke Anne, da haben wir gleich nochmal bestätigt bekommen, was wir nach intensivem Studium der § auch herausgefunden hatten. Viele Grüße von Mari


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