Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG)
§ 51 Beleuchtung, Straßenreinigung, Winterdienst
Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen und im Rahmen des Zumutbaren zu beleuchten.
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